Fahrgastrechte

Wie mache ich meine Rechte geltend? WiemacheichmeineRechtegeltend?

Welche Regelungen gibt es im Einzelnen?

Welche Regelungen gibt es im Einzelnen?WelcheRegelungengibtesimEinzelnen?

Darstellung der Einzelregelungen und Hinweise:
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Nationale Eisenbahntarife

Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof

Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof

  • Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent.
  • Der ICE-Sprinter-Aufpreis wird ab 30 Minuten Verspätung des ICE-Sprinters erstattet.
  • Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bitten wir, die Verspätungsfälle erst nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen, um eine Kumulation der Ansprüche zu gewährleisten.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4 EUR werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitfahrkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen.
  • Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.
  • Bei Rail&Fly und RIT-Fahrkarten erfolgt durch das Servicecenter
    Fahrgastrechte eine pauschale Entschädigung bei einer Verspätung ab 60 Minuten am Zielort der Eisenbahn- beförderung: 10,- Euro (2. Klasse) bzw. 15,- Euro (1. Klasse). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Eisenbahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, in den Bereich des Reisevertragsrechts fallen. Sollten der Fahrtgast also andere, nicht die Eisenbahnfahrt betreffende Rückfragen oder Beschwerden haben, muss er sich für diese Themen direkt an seinen Reiseveranstalter bzw. seine Airline wenden, weil hierfür u. U. andere gesetzliche Regelungen und Rechtsansprüche in Betracht kommen.
  • Der Fahrgast kann im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.

2. Klasse

1. Klasse

Zeitkarten des Nahverkehrs
Länder-Tickets
Schönes-Wochenende-Ticket
Quer-durchs-Land-Ticket

1,50 EUR

2,25 EUR

Zeitkarten des Fernverkehrs

5,00 EUR

7,50 EUR

Mobility BahnCard 100

10,00 EUR

15,00 EUR

 

 

Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort seiner Fahrkarte kann der Fahrgast:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Besitzt der Fahrgast eine Fahrkarte des Nahverkehrs, muss er bei Nutzung eines tariflich „höherwertigen“ Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte / den Produktübergang zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets).

Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust

Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast von seiner Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke, den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.

Soweit die Reise unterwegs abgebrochen wird, weil sie aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist, besteht auch der Anspruch auf Erstattung des Betrages für die bereits durchfahrene Strecke sowie erforderlichenfalls die Erstattung der Fahrkarte für die Rückfahrt zum Ausgangsbahnhof der Reise.

 

Erstattung erforderlicher Kosten aufgrund von Verspätungen

Erstattung erforderlicher Kosten aufgrund von VerspätungenErstattungerforderlicherKostenaufgrundvonVerspätungen

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen (z.B. Bus oder Taxi). Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 EUR erstattet.
  • Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
  • Stehen in den vorgenannten Fällen für die Weiterfahrt des Reisenden vom Zielbahnhof bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das andere Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages von 80 Euro auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
  • Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.
  • Stellt die Eisenbahn dem Fahrgast das andere Verkehrsmittel bzw. eine erforderliche Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.

 

 

Wir bitten Sie, die Regelungen zum Haftungsausschluss zu beachten

Wir bitten Sie, die Regelungen zum Haftungsausschluss zu beachten

Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf

  • einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte
  • einem Verschulden des Reisenden selbst
  • dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht.

Außerdem können Verkehre, die vorwiegend aus musealen oder touristischen Zwecken dienen, von den neuen Fahrgastrechten ausgenommen sein.

 

 

Voraussetzungen zur Geltendmachung von Fahrgastrechten

Voraussetzungen zur Geltendmachung von FahrgastrechtenVoraussetzungenzurGeltendmachungvonFahrgastrechten

Grundlagen Ihrer Ansprüche sind Ihre Fahrkarte sowie die von Ihnen gewählte Verbindung. Es besteht ein Entschädigungsanspruch für Reiseketten, auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.

Für Fahrkarten im Eisenbahnverkehr (Schienenpersonennahverkehr, DB Fernverkehr, Vogtland-Express) können Sie Ihre Ansprüche bei dem Servicecenter Fahrgastrechte geltend machen.

 

 


Verkehrsverbünde und Ländertarife

Für Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und Landestarifen können andere Regelungen hinsichtlich Erstattung, Entschädigung und Geltendmachung von Ansprüchen existieren. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes bitten wir deshalb, sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen.

Soweit für Fahrkarten eines Verbundtarifs ebenfalls Regelungen für Entschädigungen, Erstattungen oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel bestehen, beachten Sie bitte, dass diese i.d.R. nicht zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gelten. Dies bedeutet, dass bei einer tatsächlichen oder vorgesehenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelungen eine zusätzliche Inanspruchnahme von Verbundregelungen für den gleichen Sachverhalt i.d.R. ausgeschlossen sein wird.


Internationale Eisenbahntarife

Bereits seit dem 12.12.2004 haben die in der Gemeinschaft Europäischer Bahnen (CER) organisierten Bahnunternehmen der EU sowie Norwegens und der Schweiz Kundenansprüche in der "Charta Schienenpersonenverkehr der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen" umgesetzt. Die Charta gilt bis zum 02.12.2009 für alle durch Auslandsbahnen verkauften Fahrkarten des grenzüberschreitenden Verkehrs. 

Am 03.12.2009 tritt die EG-Verordnung 1371/2007 in Kraft, die EU-weit einheitliche Regelungen über Fahrgastrechte im internationalen Eisenbahnverkehr im Falle von Verspätungen und Ausfall von Zügen einführt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die einzelnen Staaten Ausnahmeregelungen vorsehen können, d.h. in anderen Ländern gelten die Regelungen der Verordnung u.U. in deren nationalen Verkehren oder auch für Teile einer „Reisekette“, wie sie in Deutschland definiert wird,  nicht.

In Deutschland gelten die neuen Fahrgastrechte aus der EG-Verordnung bereits ab 29.07.2009. Daher werden für Fahrkarten des internationalen Verkehrs, die in Deutschland gekauft wurden, bis zum Inkrafttreten der EG-Verordnung in den anderen Ländern und der neuen internationalen Beförderungsbedingungen (ABB-CIV/PRR) auch für diese Fahrten die Regelungen der EG-Verordnung angewendet: 

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